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JS 2004 25

Obergericht, Justizkommission — JS 2004 25

Zug OG ·Justizkommission · 2004-04-30 · Deutsch ZG

§ 45 Abs. 2 GOG. – Werden Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt bzw. ergeben sich solche aufgrund der Urteilsbegründung, sind diese mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel geltend zu machen (Erw. 2). Weiterleitung des Gesuchs von Amtes wegen an die zuständige Behörde (Erw. 3).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 a) Gemäss § 45 Abs. 1 GOG hat die Partei, welche eine Gerichtsperson ablehnen will, ihr Gesuch bei dem Gerichte oder derjenigen Aufsichtsbehör- de, welche darüber zu entscheiden hat, so rechtzeitig einzureichen, dass der Ersatzmann einberufen werden kann. Über streitige Ausstandsbegehren ge- gen den Einzelrichter in Strafsachen entscheidet nach § 46 Ziff. 3 GOG i.V.m. § 54 Abs. 2 KV das Obergericht als Aufsichtsbehörde, und zwar nach der Praxis in Anlehnung an § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG deren Justizkommission (JS 96/48.214).

b) Gemäss § 45 Abs. 2 GOG kann das Ausstandsgesuch in jedem Zeit- punkt des Verfahrens gestellt werden. Daraus ergibt sich e contrario, dass ein Ausstandsgesuch nicht mehr gestellt werden kann, wenn das Verfahren ab- geschlossen ist. Werden mithin Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt bzw. ergeben sich solche aufgrund der Urteilsbegründung, sind diese mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel geltend zu machen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Auf- sichtsbehörde selbstverständlich nicht zuständig ist, ein Urteil einer ihrer Aufsicht unterstehenden Instanz aufzuheben. Die alleinige Feststellung eines Ausstandsgrundes könnte daher keinen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Demzufolge kann auf das vorliegende Ablehnungsbegehren nicht mehr eingetreten werden.

E. 2a Gemäss § 45 Abs. 1 GOG hat die Partei, welche eine Gerichtsperson ablehnen will, ihr Gesuch bei dem Gerichte oder derjenigen Aufsichtsbehör- de, welche darüber zu entscheiden hat, so rechtzeitig einzureichen, dass der Ersatzmann einberufen werden kann. Über streitige Ausstandsbegehren ge- gen den Einzelrichter in Strafsachen entscheidet nach § 46 Ziff. 3 GOG i.V.m. § 54 Abs. 2 KV das Obergericht als Aufsichtsbehörde, und zwar nach der Praxis in Anlehnung an § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG deren Justizkommission (JS 96/48.214).

E. 2b Gemäss § 45 Abs. 2 GOG kann das Ausstandsgesuch in jedem Zeit- punkt des Verfahrens gestellt werden. Daraus ergibt sich e contrario, dass ein Ausstandsgesuch nicht mehr gestellt werden kann, wenn das Verfahren ab- geschlossen ist. Werden mithin Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt bzw. ergeben sich solche aufgrund der Urteilsbegründung, sind diese mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel geltend zu machen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Auf- sichtsbehörde selbstverständlich nicht zuständig ist, ein Urteil einer ihrer Aufsicht unterstehenden Instanz aufzuheben. Die alleinige Feststellung eines Ausstandsgrundes könnte daher keinen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Demzufolge kann auf das vorliegende Ablehnungsbegehren nicht mehr eingetreten werden.

E. 3 Gegen das vorliegende Einzelrichterurteil ist gemäss § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StPO die Berufung an das Strafgericht zulässig. Mit ihr können denn auch gemäss § 70 Abs. 3 StPO sämtliche Mängel des Verfahrens und des Urteils angefochten werden (1. Satz). Wo die Berufung möglich ist, ist die Anrufung anderer Rechtsmittel nicht zulässig (2. Satz). Die Berufungsfrist beträgt da- bei gemäss § 71 Abs. 2 StPO 20 Tage seit Zustellung des begründeten Ur- teils; die Berufung ist schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel, unter Beifügung des angefochtenen Urteils bei der Berufungsin- stanz einzureichen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das vorliegende Aus- standsgesuch als Berufung entgegengenommen werden könnte. Eingaben, die aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet sind, gelten gemäss § 93 GOG schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richtigen Behörde einge- gangen, in dem sie der anderen Stelle eingehändigt oder für diese der Post übergeben wurden. Die weitere Beförderung an die zuständige Amtsstelle hat von Amtes wegen zu erfolgen. Da das Ausstandsgesuch noch am letzten Tag der 20-tägigen Berufungsfrist beim Einzelrichteramt eingereicht wurde, 212

wäre die Berufung somit noch rechtzeitig, sofern das vorliegende Gesuch versehentlich bei der unzuständigen Instanz eingereicht wurde. Das lässt sich bei grosszügiger Betrachtungsweise rechtfertigen. Das Gesuch ist daher von Amtes wegen an die Berufungskammer des Strafgerichtes des Kantons Zug weiterzuleiten. Diese hat darüber zu befinden, ob das Gesuch als Beru- fung umgedeutet und entgegen genommen werden kann. Justizkommission, 30. April 2004 § 81 GOG, § 49 Abs. 1 ZPO. – Erläuterung gemäss § 81 GOG (Erw. 4a–d). § 49 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter zuge- sprochen wird, wenn die unentgeltliche Partei obsiegt, beinhaltet eine Art Legalzession, d.h. die der obsiegenden Partei zugesprochene Prozessent- schädigung geht sogleich und unmittelbar kraft Gesetzes auf dessen unent- geltlichen Rechtsbeistand über bzw. entsteht direkt bei diesem (Erw. 4f). Handelt es sich bei § 49 Abs. 1 ZPO um eine so verstandene Legalzession, kann ein Urteil, in welchem die Prozessentschädigung versehentlich dem obsiegenden Kläger statt seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugespro- chen wird, auf dem Wege der Erläuterung korrigiert werden (Erw. 4h). Aus den Erwägungen:

E. 4 a) Wenn die Bestimmungen eines Erkanntnisses unklar oder zweideu- tig sind, oder wenn sie Widersprüche, Rechnungs- oder Redaktionsfehler enthalten, so kann gemäss § 81 GOG bei dem Gerichte, welches das Erkanntnis erlassen hat, dessen Erläuterung nachgesucht werden. Die Erläu- terung im engeren Sinne ist eine authentische Interpretation dessen, was der Richter in seinem Entscheid angeordnet hat (ZR 79 Nr. 6). Zweck der Erläu- terung ist die klare Formulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung. Das Erläuterungsverfahren dient in erster Linie der Prozessökonomie, indem es dazu beitragen soll, Rechtsmittelver- fahren wegen blosser unklarer Formulierungen zu verhindern. Unklarheiten und Widersprüche können in diesem Verfahren aber nur insoweit berichtigt werden, als sie lediglich formale Mängel betreffen. Eine sachliche Änderung des Entscheids, die auf einem neuen Gedankenvorgang beruht, ist nicht möglich (ZR 82 Nr. 61). Die Erläuterung sagt nur, was das Gericht meinte; sie nimmt aber keine Korrektur des Entscheids vor. Sie kann weder eine Wiedererwägung noch eine materielle Änderung des Entscheids zur Folge haben; dieser kann also auf dem Weg der Erläuterung weder widerrufen noch ergänzt werden. Die Erläuterung ist kein Rechtsmittel. Auch wenn der 213

E. 4a Wenn die Bestimmungen eines Erkanntnisses unklar oder zweideu- tig sind, oder wenn sie Widersprüche, Rechnungs- oder Redaktionsfehler enthalten, so kann gemäss § 81 GOG bei dem Gerichte, welches das Erkanntnis erlassen hat, dessen Erläuterung nachgesucht werden. Die Erläu- terung im engeren Sinne ist eine authentische Interpretation dessen, was der Richter in seinem Entscheid angeordnet hat (ZR 79 Nr. 6). Zweck der Erläu- terung ist die klare Formulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung. Das Erläuterungsverfahren dient in erster Linie der Prozessökonomie, indem es dazu beitragen soll, Rechtsmittelver- fahren wegen blosser unklarer Formulierungen zu verhindern. Unklarheiten und Widersprüche können in diesem Verfahren aber nur insoweit berichtigt werden, als sie lediglich formale Mängel betreffen. Eine sachliche Änderung des Entscheids, die auf einem neuen Gedankenvorgang beruht, ist nicht möglich (ZR 82 Nr. 61). Die Erläuterung sagt nur, was das Gericht meinte; sie nimmt aber keine Korrektur des Entscheids vor. Sie kann weder eine Wiedererwägung noch eine materielle Änderung des Entscheids zur Folge haben; dieser kann also auf dem Weg der Erläuterung weder widerrufen noch ergänzt werden. Die Erläuterung ist kein Rechtsmittel. Auch wenn der 213

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§ 45 Abs. 2 GOG. – Werden Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt bzw. ergeben sich solche aufgrund der Urteilsbegründung, sind diese mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechts- mittel geltend zu machen (Erw. 2). Weiterleitung des Gesuchs von Amtes wegen an die zuständige Behörde (Erw. 3). Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss § 45 Abs. 1 GOG hat die Partei, welche eine Gerichtsperson ablehnen will, ihr Gesuch bei dem Gerichte oder derjenigen Aufsichtsbehör- de, welche darüber zu entscheiden hat, so rechtzeitig einzureichen, dass der Ersatzmann einberufen werden kann. Über streitige Ausstandsbegehren ge- gen den Einzelrichter in Strafsachen entscheidet nach § 46 Ziff. 3 GOG i.V.m. § 54 Abs. 2 KV das Obergericht als Aufsichtsbehörde, und zwar nach der Praxis in Anlehnung an § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG deren Justizkommission (JS 96/48.214).

b) Gemäss § 45 Abs. 2 GOG kann das Ausstandsgesuch in jedem Zeit- punkt des Verfahrens gestellt werden. Daraus ergibt sich e contrario, dass ein Ausstandsgesuch nicht mehr gestellt werden kann, wenn das Verfahren ab- geschlossen ist. Werden mithin Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt bzw. ergeben sich solche aufgrund der Urteilsbegründung, sind diese mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel geltend zu machen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Auf- sichtsbehörde selbstverständlich nicht zuständig ist, ein Urteil einer ihrer Aufsicht unterstehenden Instanz aufzuheben. Die alleinige Feststellung eines Ausstandsgrundes könnte daher keinen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Demzufolge kann auf das vorliegende Ablehnungsbegehren nicht mehr eingetreten werden.

3. Gegen das vorliegende Einzelrichterurteil ist gemäss § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StPO die Berufung an das Strafgericht zulässig. Mit ihr können denn auch gemäss § 70 Abs. 3 StPO sämtliche Mängel des Verfahrens und des Urteils angefochten werden (1. Satz). Wo die Berufung möglich ist, ist die Anrufung anderer Rechtsmittel nicht zulässig (2. Satz). Die Berufungsfrist beträgt da- bei gemäss § 71 Abs. 2 StPO 20 Tage seit Zustellung des begründeten Ur- teils; die Berufung ist schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel, unter Beifügung des angefochtenen Urteils bei der Berufungsin- stanz einzureichen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das vorliegende Aus- standsgesuch als Berufung entgegengenommen werden könnte. Eingaben, die aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet sind, gelten gemäss § 93 GOG schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richtigen Behörde einge- gangen, in dem sie der anderen Stelle eingehändigt oder für diese der Post übergeben wurden. Die weitere Beförderung an die zuständige Amtsstelle hat von Amtes wegen zu erfolgen. Da das Ausstandsgesuch noch am letzten Tag der 20-tägigen Berufungsfrist beim Einzelrichteramt eingereicht wurde, 212

wäre die Berufung somit noch rechtzeitig, sofern das vorliegende Gesuch versehentlich bei der unzuständigen Instanz eingereicht wurde. Das lässt sich bei grosszügiger Betrachtungsweise rechtfertigen. Das Gesuch ist daher von Amtes wegen an die Berufungskammer des Strafgerichtes des Kantons Zug weiterzuleiten. Diese hat darüber zu befinden, ob das Gesuch als Beru- fung umgedeutet und entgegen genommen werden kann. Justizkommission, 30. April 2004 § 81 GOG, § 49 Abs. 1 ZPO. – Erläuterung gemäss § 81 GOG (Erw. 4a–d). § 49 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter zuge- sprochen wird, wenn die unentgeltliche Partei obsiegt, beinhaltet eine Art Legalzession, d.h. die der obsiegenden Partei zugesprochene Prozessent- schädigung geht sogleich und unmittelbar kraft Gesetzes auf dessen unent- geltlichen Rechtsbeistand über bzw. entsteht direkt bei diesem (Erw. 4f). Handelt es sich bei § 49 Abs. 1 ZPO um eine so verstandene Legalzession, kann ein Urteil, in welchem die Prozessentschädigung versehentlich dem obsiegenden Kläger statt seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugespro- chen wird, auf dem Wege der Erläuterung korrigiert werden (Erw. 4h). Aus den Erwägungen:

4. a) Wenn die Bestimmungen eines Erkanntnisses unklar oder zweideu- tig sind, oder wenn sie Widersprüche, Rechnungs- oder Redaktionsfehler enthalten, so kann gemäss § 81 GOG bei dem Gerichte, welches das Erkanntnis erlassen hat, dessen Erläuterung nachgesucht werden. Die Erläu- terung im engeren Sinne ist eine authentische Interpretation dessen, was der Richter in seinem Entscheid angeordnet hat (ZR 79 Nr. 6). Zweck der Erläu- terung ist die klare Formulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung. Das Erläuterungsverfahren dient in erster Linie der Prozessökonomie, indem es dazu beitragen soll, Rechtsmittelver- fahren wegen blosser unklarer Formulierungen zu verhindern. Unklarheiten und Widersprüche können in diesem Verfahren aber nur insoweit berichtigt werden, als sie lediglich formale Mängel betreffen. Eine sachliche Änderung des Entscheids, die auf einem neuen Gedankenvorgang beruht, ist nicht möglich (ZR 82 Nr. 61). Die Erläuterung sagt nur, was das Gericht meinte; sie nimmt aber keine Korrektur des Entscheids vor. Sie kann weder eine Wiedererwägung noch eine materielle Änderung des Entscheids zur Folge haben; dieser kann also auf dem Weg der Erläuterung weder widerrufen noch ergänzt werden. Die Erläuterung ist kein Rechtsmittel. Auch wenn der 213